Dem
§ 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend anzuwenden."
Dem
§ 12 des BND-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
-
- „Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
- 1.
- dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
- 2.
- die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen."
- 1.
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2" durch die Wörter „den §§ 5 bis 7" ersetzt.
-
- „Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten."
-
- „§ 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden."
-
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Bundesarchivgesetz vom
6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), dieses wiederum geändert durch
Artikel 4 dieses Gesetzes, geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel