Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (KrWGuElektroGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 567 (Nr. 15); Geltung ab 01.06.2017
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24).

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Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2017 KrWG § 8

§ 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2017 ElektroG § 17, § 45

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."

2.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,".

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und 12" durch die Angabe „, 12 und 13a" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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