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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (KrWGuElektroGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2017 ElektroG § 17, § 45

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt."

2.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,".

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und 12" durch die Angabe „, 12 und 13a" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KrWGuElektroGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWGuElektroGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 KrWGuElektroGÄndG Inkrafttreten
... tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2017 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.01.2019)
... Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, 2. dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567 ) geändert worden ist, wird das Wort „Verfall" durch die Wörter ...