(7110-1)
Die
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- § 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 36 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt" durch die Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt" ersetzt.
- 4.
- In § 44 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143