Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 149 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 149 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 149 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 BBiG § 5, § 11, § 13, § 14, § 43, § 79, § 102, § 104

(806-22)

Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7."

3.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5.
In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt" durch die Wörter „einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt" ersetzt.

6.
In § 79 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Ausbildungsnachweisen" durch die Wörter „Ausbildungsnachweisen nach § 13 Satz 2 Nummer 7" ersetzt.

7.
In § 102 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

8.
Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 102 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 149 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 149 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes
B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920
Bekanntmachung BBiGNB
... vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), 11. den am 5. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ), 12. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli ...

Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 14 PflBRefG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Das ...