Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen (RL2014/99/EU-UV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 21. BImSchV § 2, § 3, § 4, § 5, § 10, Anlage 1

Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 1 wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
befähigte Person:

eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49);".

b)
In Nummer 13 werden die Wörter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" durch die Wörter „der Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)" ersetzt.

c)
In Nummer 15 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)" durch die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" ersetzt.

d)
In Nummer 18 werden nach den Wörtern „aufgefangenen Kraftstoffdampfes," die Wörter „die am Prüfstand mit dem Messverfahren nach Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, und den drei Prüftanks nach Anhang A der DIN EN 16321-1 ermittelt wird," eingefügt.

e)
In Nummer 19 werden die Wörter „in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist" durch die Wörter „in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist," und die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1" durch die Wörter „gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013," ersetzt.

4.
In § 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

5.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 oder 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013, durchzuführen. Das Prüfverfahren nach Nummer 5.5 oder 5.6 der DIN EN 16321-2 sollte nur dort zur Anwendung kommen, wo eine Messung nach Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.

b)
Satz 4 wird Absatz 2.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Tankstellen, die bis zum 12. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter Anwendung der Anlage 1 in der bis zum 12. Mai 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005, bestimmt wurde, betrieben werden. Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Dezember 2018 die Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, erfolgen."

7.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen".

b)
Die Nummern 1 bis 1.5 werden aufgehoben.

c)
Nummer 2 wird Nummer 1.

d)
Nummer 2.1 wird Nummer 1.1.

e)
Nummer 2.2 wird Nummer 1.2.

f)
Nummer 2.3 wird Nummer 1.3.

g)
Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1 werden die Wörter „(zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003)" durch die Wörter „(nach dem Messprinzip mit simuliertem Benzindurchfluss - Trockenmessverfahren nach Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RL2014/99/EU-UV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RL2014/99/EU-UV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 12 ProdSGNOG Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „19. zugelassene ...


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