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§ 3 - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 2129-8-21 Umweltschutz
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§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen



(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.

(2) 1Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. 2Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,

2.
der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewährleistet ist,

3.
der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,

4.
die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und

5.
die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Undichtigkeiten führen können.

(4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
das nach dem Verfahren des § 5 Abs. 2 Satz 3 ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unterschreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet,

2.
keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in die Gasrückführleitung gelangt und somit das gesamte Gasrückführungssystem dicht ist,

3.
während der Gasrückführung, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Kraftstoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmosphäre abgegeben werden und

4.
die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems durch eine automatische Überwachungseinrichtung, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllt, fortlaufend überprüft wird.

(5) 1Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nr. 4 hat

1.
Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems automatisch festzustellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu signalisieren,

2.
bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen,

3.
Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signalisieren,

4.
bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als in dem unter Nummer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen.

2Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. 3In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht.

(6) 1Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen auch so errichtet und betrieben werden, dass die im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht unterschreitet. 2Eine Kombination dieser Anlagentechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig.

(7) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, die einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 500 Kubikmetern oder weniger haben,

2.
bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, die unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern oder weniger haben,

3.
das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mittels eines Gasrückführungssystems betankt werden können,

4.
Tankstellen, die zur Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen.





 

Frühere Fassungen von § 3 21. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 656
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 5 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661
aktuellvor 28.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 21. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 21. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 21. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 21. BImSchV Messöffnungen (vom 05.04.2017)
... Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen ...
§ 5 21. BImSchV Überwachung (vom 05.04.2017)
... anzuzeigen. (2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 und 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und ... Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und ... der Anlage 1 Nummer 1 feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese ... Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4 der ... hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt ... 1. mit Unterdruckunterstützung und einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach ... 4 mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich. Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach ... mindestens einmal vierteljährlich. Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu ... Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. ... Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt ...
§ 6 21. BImSchV Kennzeichnungspflicht (vom 28.04.2012)
... Überwachungseinrichtung informiert. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten ...
§ 7 21. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ...
§ 9 21. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.04.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. ... eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder ... 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte ... 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht ...
§ 10 21. BImSchV Übergangsregelung (vom 05.04.2017)
... Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie 1. einen ... errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen. (3) Tankstellen, die ... die bis zum 12. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter ...
Anlage 1 21. BImSchV (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen (vom 05.04.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 2 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
...  § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen § 4 Messöffnungen § ... 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Übergangsregelung Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen ... und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist;". 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... Behörde anzuzeigen. (2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und ... Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und ... dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese ... Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: ... hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt ... 1. mit Unterdruckunterstützung und einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 ... Absatz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre, 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich. Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 ... Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich. Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu ... Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die ... vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. § 6 Kennzeichnungspflicht (1) Der Betreiber hat im ... Überwachungseinrichtung informiert. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen." 6. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen ... 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 ... 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht ... Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,  ... § 10 Übergangsregelung Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie 1. einen ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 3 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... wird die Angabe zu Anlage 1 wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des ... 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1" durch die Wörter ... Ausgabe Dezember 2013," ersetzt. 4. In § 4 werden die Wörter „ § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1" ... „§ 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 " ersetzt. 5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ... 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 3 Absatz 3 oder 4 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4" ersetzt. b) In Satz 2 ... Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 oder 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 3 und 4 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe ... die bis zum 12. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 5 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... b) In Nummer 19 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. 2. In § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tankstellen" die Wörter ... worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu ...