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Anlage 2 - Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (8. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2017 BGBl. 2017 II S. 322; Geltung ab 12.04.2017, abweichend siehe Artikel 5
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Anlage 2 (zu Artikel 3 Nummer 1) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1.01 wird folgender Buchstabe ab angefügt:

 
„ab)
„Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;".

Die Änderung tritt zum 1. Juni 2017 in Kraft.

Beschluss vom 9. Juni 2016 (MK-I-16-5.2)



 

Zitierungen von Anlage 2 Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 8. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 8. RhMosSchRÄndV Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission
... Beschluss vom 9. Juni 2016, MK-I-16-5.4. Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 ...