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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „590 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mehr als 620 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
1.066
1.066
537
405
298
268
537
800
537".


7.
Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2016 29.729 36.661 49.010 64.117".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2016 19.819 24.441 32.673 42.745".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2016 11.892 14.664 19.608 25.644".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.9.2016 5.940 7.332 9.804 12.828".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 487
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer ...