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Synopse aller Änderungen der SpFV am 14.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. April 2023 durch Artikel 7 der 1. RheinSchRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
§ 5 Besondere Regelungen
§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Prüfung
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
§ 11 Ersatzausfertigung
§ 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers
§ 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
§ 14 Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 16 Zuständige Stellen
§ 17 Datenverarbeitung
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5) Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2) Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein
(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

2. auf
den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

3.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.



1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen.

2. Seeschifffahrtsstraßen:

die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung.

3. Sportboote:

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.



nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Freizeitzwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen


(1) 1 Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. 2 Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).

(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:

1. das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,

2. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,

3. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist,

4. Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem 1. April 1978 erteilt worden sind,

5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,



6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.

(3) 1 Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber

1. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,

2. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,

3. eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.

2 Eine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.

(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen:

1. amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,

2. Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor dem 1. April 1989, erteilt worden ist,

3. Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,

4. Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.



5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist,

6. Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält.


(5) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. 2 Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. 3 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6) 1 Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. 2 Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.

(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Besondere Regelungen


(1) 1 Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen

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1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,

2. auf
allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines



1. auf allen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines

a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,

b) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,

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3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,

4.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,

5.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.



2. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,

3.
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,

4.
Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.

2 Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. 3 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden.

(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.

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(3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich:

1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,

2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder

3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,

a) ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder

b) ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

(4)
Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.



(3) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis


(1) 1 Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes

1. für das Führen

a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,

b) eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,

2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,

3. zuverlässig sein,

4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.

2 Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2 Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt



(2) 1 Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. 2 Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt

1. eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und

2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs

vorgelegt werden. 3 Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung nachgewiesen werden.

(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.

(4) 1 Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. 2 Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. 3 Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. 4 Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.

(5) 1 Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere:

1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,

2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,

3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,

4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder

5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)


Einführung

Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug auf Auftreten und Prognose abdeckt.

Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:

1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.

2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die sich der untersuchenden Person zeigen.

In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.

3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.

In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.

4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.

Teil 1 Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit

Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO - 10. Revision (ICD-10); die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt;

Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;

Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;

Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.

Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:


Code | Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit | Unvereinbarkeit | Vereinbarkeit

A 00-B99
(allgemein) | Infektionen
Persönliche Einschränkungen | Bei fortbestehendem Risiko
für rezidivierende Beeinträch-
tigungen oder wiederholte
Infektionen | Keine Symptome, die das
sichere Handeln beeinträchtigen
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

D 50-89
nicht
separat
gelistet | Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsnei-
gung, mögliche Einschränkung
der Belastbarkeit | Chronische Gerinnungs-
störung | Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 00-90 Endokrine und Stoffwechsel-
erkrankungen

E 10 | Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt | Bei unzureichend kontrollierter
Stoffwechselsituation oder
fehlender Therapieadhärenz
Hypoglykämie in der
Vorgeschichte oder fehlende
Hypoglykämiewahrnehmung
Beeinträchtigung durch
Komplikationen des Diabetes | Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrschein-
lichkeit für Komplikationen,
die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen | | Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

E 65-68 | Übergewicht/abnormales
Körpergewicht - Über- oder
Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben | Sicherheitsrelevante Aufgaben
können nicht wahrgenommen
werden | Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein

E 00-90
nicht
separat
gelistet | Sonstige Endokrine und
Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen
mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren | Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendigkeit
häufiger Anpassungen der
Medikation oder erhöhter
Wahrscheinlichkeit schwerer
Komplikationen | Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein

F 00-99 Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen

F 10 | Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle | Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
auftreten werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden

F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhalten-
der Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltens-
auffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein | Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
verschlechtern oder auftreten
werden | Bei Abstinenz: drei aufeinander-
folgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit der
Beschränkung 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammen-
hängende Auffälligkeiten
festgestellt werden

F 20-31 | Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können | Nach einer einzigen Episode
mit auslösenden Faktoren:
bis drei Monate nach der
Erstdiagnose
Nach einer einzigen Episode
ohne auslösende Faktoren
oder mehr als einer Episode
mit oder ohne auslösende
Faktoren: bis zwei Jahre nach
der letzten Episode
Fortbestehende Wahrschein-
lichkeit eines Rezidivs:
Tauglichkeit nicht erfüllt | Wenn die Behandlung
eingehalten wird und keine
Nebenwirkungen der Medikation
bestehen: tauglich, ggf.
mit Beschränkung 04***
Beschränkung nach 05*** kann
angezeigt sein
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn ein Facharzt
feststellt, dass die Ursache
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist

F 32-38 | Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbeson-
dere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden | Persistierende oder
rezidivierende Symptome,
die zu Beeinträchtigungen
führen | Nach vollständiger Genesung
und nach umfassender
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahr-
scheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein

F 00-99
nicht
separat
gelistet | Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeitsstörungen
(ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus) | Sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheits-
relevante Konsequenzen
auftreten können | Sofern keine negativen
Auswirkungen zu erwarten sind
und eine Gefährdung ausge-
schlossen werden kann

G 00-99 Krankheiten des Nervensystems

G 40-41 | Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nerven-
systems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbeson-
dere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rücken-
marks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen | Für die Dauer der Abklärung
und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine
Kontrolle durch Medikation | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der Anforde-
rungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren

G 43 | Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands | Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen | Mit Beschränkung, sofern keine
leistungseinschränkenden
Auswirkungen zu erwarten sind

G 47 | Schlafapnoe, Narkolepsie | Behandlung erfolglos oder
wird nicht eingehalten | Wenn der Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***

G 00-99
nicht
separat
gelistet | Sonstige Erkrankungen des
Nervensystems, z. B. Multiple
Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression,
Einschränkungen von Muskel-
kraft, Gleichgewichtssinn,
Koordination und Beweglichkeit | Wenn die Person nicht
in der Lage ist die physischen
Leistungsanforderungen zu
erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der
Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berück-
sichtigung neurologisch-
psychiatrischer fachärztlicher
Empfehlungen

H 00-99 Erkrankungen der Augen und
Ohren

H 00-59 | Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
diabetische Retinopathie,
Retinitis pigmentosa etc.) | Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Sehvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Sehvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

H 68-95 | Krankheiten des Ohres:
fortschreitend (z. B. Otosklerose) | Unfähigkeit, den einschlägigen
Anforderungen an das
Hörvermögen zu genügen | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
dass eine Verschlechterung
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein

H 81 | Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chroni-
schem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel | Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
führen | Beurteilung des Einzelfalls
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen

I 00-99
nicht
separat
gelistet | Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens
und/oder des Kreislaufes mit
Einschränkungen der Leistungs-
bzw. Regulationsfähigkeit | Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchti-
gung besteht | Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates
eines Kardiologen

J 45-46 | Bronchialasthma mit Anfällen | Bei vorhersehbarem Risiko
für das plötzliche Auftreten
lebensbedrohlicher
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit | Beurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines
Pneumologen

K 00-99
nicht
separat
gelistet | Neigung zu Gallen- oder
Nierenkoliken | Rezidivierende oder
persistierende leistungs-
beeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik

Y 83.4
Z 97.1 | Missbildungen von Gliedmaßen
oder Teilverlust von Gliedmaßen
mit Beeinträchtigung der
Greiffähigkeit und/oder der
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben | Wenn wesentliche Routinen
nicht wahrgenommen werden
können | Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
Beschränkung 03*** kann
angezeigt sein

| Sonstige Gesundheits-
störungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten | Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt
werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit
für das plötzliche Auftreten
von Handlungsunfähigkeit, für
das Auftreten von Rezidiven
oder Progression der Erkran-
kung sowie Einschränkungen
bei der Durchführung von
Routine- und Notfallaufgaben.
In Zweifelsfällen sollte der
Rat von spezialisierten Ärzten
eingeholt werden oder eine
Beschränkung der Tauglich-
keit oder der Verweis an einen
Gutachter in Erwägung
gezogen werden | Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt werden
Zu berücksichtigen sind eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das plötzliche Auftreten von
Handlungsunfähigkeit, für das
Auftreten von Rezidiven oder
Progression der Erkrankung
sowie Einschränkungen bei der
Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben. In Zweifels-
fällen sollte der Rat von
spezialisierten Ärzten eingeholt
werden oder eine Beschränkung
der Tauglichkeit oder der
Verweis an einen Gutachter in
Erwägung gezogen werden


Teil 2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59

Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen

1. Tagessehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.

Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.

Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.

2. Dämmerungssehvermögen:

Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.

3. Gesichtsfeld:

Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.

Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.

4. Farbunterscheidungsvermögen

Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.

Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.

Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:

a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);

b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);

c) HRR (Ergebnis mindestens 'leicht');

d) TMC (Ergebnis mindestens 'second degree');

e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei 'small');

f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);

g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).

Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.

Teil 3 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95

Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen

Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird. Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.


---
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen

01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen

Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.

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Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2220)


Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises

Muster Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2221)




Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt

(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.)


Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt

(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 35 f.)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein




Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein


vorherige Änderung

Muster für den vorläufigen Sportbootführerschein (BGBl. 2017 I S. 1039)




Vorläufiger Sportbootführerschein Vorderseite (BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37)


Vorläufiger Sportbootführerschein Rückseite (BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 38)