Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(1) Hersteller ist der Betreiber der Anlage zur Herstellung von Kraftstoffen nach
Anlage 1.