Die
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Wörter „einschließlich des Vermittelns" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt."
- 3.
- In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846