1Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach
§ 8 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für seine behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren.
2§ 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8 sowie die
§§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
1Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
2§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.