Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird."
- 2.
- Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
§ 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß
§ 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."
- 3.
- Folgender § 151 wird angefügt:
„§ 151
Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung."
Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019) ... 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5 , 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die ...
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745