Artikel 5 - Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (NotUntAufbÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 5 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 GBO § 15, § 143, § 151 (neu)

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird."

2.
Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."

3.
Folgender § 151 wird angefügt:

§ 151

Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 NotUntAufbÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotUntAufbÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019)
... 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5 , 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 137 wird wie folgt ...


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