(1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.