§ 95 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 95 Ausnahmen


§ 95 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. 2Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82 *) gegenüber dem Kunden nachkommen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nr. 96 zweite Ersetzung G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 95 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 95 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV
... „§ 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „ § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a" durch die Angabe ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Nennung der Gründe." 28. § 36c wird aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Ausnahmen § 31 Abs. 1 Nr. 1 ... 36c wird aufgehoben. 29. § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Ausnahmen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 2 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 37 " ersetzt. 7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
...  § 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung § 95 Ausnahmen § 96 Strukturierte Einlagen Abschnitt 12 Haftung für ... Honorar-Anlageberater nach § 93" ersetzt. 96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und ... und 9, § 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82" ersetzt. 97. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt: „§ 96 Strukturierte Einlagen ...


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