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Änderung § 105 WpHG vom 10.02.2026

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§ 105 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 105 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Untersagung


(Text neue Fassung)

§ 105 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.



 
(heute geltende Fassung)