Der Anmerkung zu Nummer 2000 der
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
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„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."
Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424