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Artikel 10 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2017 FamGKG § 14, Anlage 1

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 45 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung."

2.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung".

b)
Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.

(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014."

c)
Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung".

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Zitierungen von Artikel 10 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 25 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei der ...