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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs am 12.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2025 durch Artikel 37 des EAkteEÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EAkteJEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
Artikel 7 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 14 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
(Text neue Fassung)

Artikel 14 (aufgehoben)
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 16 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 17 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 17 (aufgehoben)
Artikel 18 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 19 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 19 (aufgehoben)
Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 21 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 21 (aufgehoben)
Artikel 22 Änderung der Finanzgerichtsordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 23 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 23 (aufgehoben)
Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 26 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 27 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 28 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 29 Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 30 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Artikel 31 Änderung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Artikel 32 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Artikel 33 Inkrafttreten
Schlussformel

Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Akten werden elektronisch geführt.'




a) (aufgehoben)

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

'Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.'

vorherige Änderung nächste Änderung

2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'Werden die Akten elektronisch geführt, sollen' gestrichen und wird nach dem Wort 'Gerichte' das Wort 'sollen' eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




2. (aufgehoben)

Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


§ 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.'




1. (aufgehoben)

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

'Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




Artikel 9 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Akten werden elektronisch geführt.'




1. (aufgehoben)

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

'Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026


Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 298a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.




1. (aufgehoben)

2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).'

3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort 'kann' ein Komma und werden die Wörter 'und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt' eingefügt.

4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter 'hiervon ausgenommen ist der Widerspruch' gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 14 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026




Artikel 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.'

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter 'nach den Sätzen 2 und 3' durch die Wörter 'nach den Sätzen 1 und 2' ersetzt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 17 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026




Artikel 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 19 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026




Artikel 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 21 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026




Artikel 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 23 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026




Artikel 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter 'ab dem 1. Januar 2026' gestrichen.



 

Artikel 33 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9 und 47,

2. Artikel 3,

3. Artikel 8 Nummer 14,

4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,

5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,

6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,

7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,

8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,

9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,

10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie

11. die Artikel 28 bis 32.

(3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:

1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessordnung und

2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2. Artikel 6 Nummer 2 sowie

3. Artikel 9 Nummer 2.

vorherige Änderung

(6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,

2. Artikel 6 Nummer 1,

3. Artikel 9 Nummer 1,

4. Artikel 12 Nummer 1 und 2,

5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.




(6) Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.