Die
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen und das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- c)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- d)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 3 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" werden durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt.
- bb)
- Das Wort „Verkehrsbezeichnung" wird durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- 2.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt.
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159