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§ 8 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 8 Kennzeichnung



(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die Bezeichnung "natürliches Mineralwasser" sowie die nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Bezeichnung des Lebensmittels.

(2) Als "natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser" muß ein Wasser bezeichnet werden, das

1.
nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an eigenem Kohlendioxid (Quellkohlensäure) wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxid desselben Quellvorkommens ersetzt wurde, und

2.
unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.

(3) Als "natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt" muß ein Wasser bezeichnet werden, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt.

(4) Als "natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt" muß ein Wasser bezeichnet werden, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

(5) Natürliches Mineralwasser darf zusätzlich als Säuerling oder Sauerbrunnen oder gleichsinnig nur dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milligramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, abgesehen von einem etwaigen weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine willkürliche Veränderung erfahren hat. Anstelle der vorgenannten zusätzlichen Bezeichnungen darf auch die Bezeichnung Sprudel für Säuerlinge benutzt werden, die aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle im wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudeln. Zusätzlich als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz abgefülltes Mineralwasser bezeichnet werden.

(6) Natürliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der Bezeichnung Tafelwasser in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin zusätzlich so bezeichnet werden.

(7) Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar enthält:

1.
den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;

2.
die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug), bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridgehalt;

3.
(weggefallen)

4.
die Angabe "Kohlensäure ganz entzogen" oder "Kohlensäure teilweise entzogen", sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 unterworfen wurde.

(8) Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:

1.
die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" in unmittelbarer Nähe des Analysenauszugs, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat;

2.
der Hinweis "Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet" in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels, sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält;

3.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise.

(9) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 braucht bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen wird.





 

Frühere Fassungen von § 8 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 25 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
aktuellvor 30.10.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 Min/TafelWV Kennzeichnung (vom 13.07.2017)
...  (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1 , für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend. (6) Quellwasser ... (5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend. (6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht ...
§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der ... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen a) § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder b) § 14 ... Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt, 1a. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt." 2. In § 8 Absatz 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: „3. die nach Artikel 4 der Verordnung ... 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: „1. entgegen a) § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder b) § 14 ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 25 LMIDVEV Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
... 2014 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV
... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,". cc) In Nummer 2 ...