Artikel 2 - Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl (55. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2017 StPO § 100g, § 395

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4," vorangestellt.

2.
In § 395 Absatz 3 wird nach den Wörtern „244 Absatz 1 Nummer 3," die Angabe „Absatz 4," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 55. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 55. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 55. StGBÄndG Einschränkung eines Grundrechts
...  Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...


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