§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „In minder schweren Fällen" die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.
- 2.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."
Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Wortlaut des § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4," vorangestellt.
- 2.
- In § 395 Absatz 3 wird nach den Wörtern „244 Absatz 1 Nummer 3," die Angabe „Absatz 4," eingefügt.
Durch
Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (
Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière