Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - EM-Leistungsverbesserungsgesetz (EMLeVeG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Oktober 2017 KSchG § 23, § 24

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt."



 

Zitierungen von Artikel 4 EM-Leistungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EMLeVeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMLeVeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 EMLeVeG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 2 4. SeeArbGÄndG Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 2 wird folgender ...