Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
-
- a)
- Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2024
-
- b)
- Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- c)
- Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:
„§ 102a (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
-
- d)
- Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 (weggefallen)".
- e)
- Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114 (weggefallen)".
- f)
- Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 (weggefallen)".
- g)
- Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 (weggefallen)".
- 2.
- § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 4.
- In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 83 Absatz 4 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 6.
- § 83 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2024
- 8.
- § 102 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 102a wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 10.
- § 105 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- In § 114 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter „zum 30. Juni 2024" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2024
- 12.
- § 114 wird aufgehoben.
- 13.
- § 116 wird aufgehoben.
- 14.
- § 120 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 12 RÜAbschlG Inkrafttreten (vom 01.07.2020) ... 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25 bis 30, 38, 43, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5, Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14 , Artikel 9 und 11 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b ... g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 tritt am 1. August 2024 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r, ... 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4 und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1 ...
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2019
B. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2031
Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2020
B. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2869
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016