§ 4 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten

Teil 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 2 Vorbehaltene Tätigkeiten

§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. 2Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

1.
die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie

3.
die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023



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