Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „Kenia," gestrichen.
- b)
- In Nummer 6 wird nach dem Wort „Gabun," das Wort „Kuwait," eingefügt.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „Oman." eingefügt.
- d)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait."
- 2.
- In Anlage D14 werden nach dem Muster für das Klebeetikett für die Erlaubnis zum „Daueraufenthalt-EG" folgende Muster für Klebeetiketten eingefügt:
„
".
- 3.
- Der Anlage D14a werden folgende Muster für Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes angefügt:
„
".
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066