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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (16. AufenthVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2017 AufenthV Anlage B, Anlage D14, Anlage D14a

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage B wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „Kenia," gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Gabun," das Wort „Kuwait," eingefügt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „Oman." eingefügt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait."

2.
In Anlage D14 werden nach dem Muster für das Klebeetikett für die Erlaubnis zum „Daueraufenthalt-EG" folgende Muster für Klebeetiketten eingefügt:



Muster für das Klebeetikett „Blaue Karte EU" (BGBl. 2017 I S. 2650)


Muster für das Klebeetikett „ICT" (BGBl. 2017 I S. 2651)


Muster für das Klebeetikett „Mobiler ICT" (BGBl. 2017 I S. 2651)
".

3.
Der Anlage D14a werden folgende Muster für Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes angefügt:



Muster „ICT-Karte", Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 2652)


Muster „ICT-Karte", Rückseite (BGBl. 2017 I S. 2652)


Muster „Mobiler-ICT-Karte", Vorderseite (BGBl. 2017 I S. 2653)


Muster „Mobiler-ICT-Karte", Rückseite (BGBl. 2017 I S. 2653)
".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière