(1) 1Die schriftliche Prüfung soll die Fähigkeit erkennen lassen, Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung schnell und sicher zu erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen. 2Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Oberprüfungsamt.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit.
(3)
1An vier aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen.
2Die Aufgaben sind aus den in den
§§ 38,
42,
46,
50 und
54 für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungsfächern auszuwählen.
3Den verwaltungs- und rechtsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen.
4Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden.
(4) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. 3Sollen Baureferendarinnen und Baureferendare eigene Hilfsmittel zur Prüfung mitbringen, wird dies mit der Einladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben. 4Weitere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der oder dem Aufsichtsführenden zu hinterlegen.
(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(6)
1Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht nicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet das Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu.
2Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss.
3Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt.
4Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten an die aufsichtsführende Person zu geben.
5Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des
§ 13 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
6Die Niederschriften der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden.
7Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten.
(8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspätet zu einer Arbeit unter Aufsicht und wird nicht nach
§ 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(9) 1Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet worden ist. 2Sie ist auch bestanden, wenn der Durchschnitt aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht, wobei höchstens eine Arbeit schlechtestens mit der Note "mangelhaft" (Punktzahl 5,0) bewertet sein darf. 3Ansonsten ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. 4Hierüber erhält die Baureferendarin oder der Baureferendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
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Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626