Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (AufenthVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2017 AufenthV § 17, § 31, § 34, § 38a, § 38c, § 38f, § 39, § 41, § 45, § 59

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:

§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden".

b)
Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst:

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages".

c)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte".

2.
In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Nummer 1" durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis," die Wörter „die nicht der Saisonbeschäftigung diente," und nach den Wörtern „Blauen Karte EU," die Wörter „einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte," eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 oder 1a" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „19a" ein Komma und die Angabe „19b, 19d" eingefügt.

4.
§ 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

c)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

5.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarungen" die Wörter „oder von entsprechenden Verträgen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarungen" die Wörter „oder entsprechende Verträge" eingefügt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen."

6.
§ 38c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden".

b)
In Satz 1 wird das Wort „anerkannte" gestrichen.

7.
§ 38f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung" die Wörter „oder ein entsprechender Vertrag" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,".

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung" werden die Wörter „oder der entsprechende Vertrag" eingefügt.

bbb)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie

6.
Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht."

c)
In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „anerkannte" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung" die Wörter „oder einen entsprechenden Vertrag" eingefügt.

8.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „entstanden sind," die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes," eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:

„8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,

9.
er

a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und

b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt,

10.
er

a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und

b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder

11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird."

9.
Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird."

10.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte".

b)
In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Blauen Karte EU" die Wörter „oder einer ICT-Karte" eingefügt.

c)
In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Blauen Karte EU" die Wörter „oder einer ICT-Karte" eingefügt.

d)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro."

11.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Blauen Karte EU" ein Komma und die Wörter „der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 20" wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher-Mobilität" eingetragen."

c)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4e eingefügt:

„(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student" eingetragen.

(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Praktikant" eingetragen.

(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Freiwilliger" eingetragen.

(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europäische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf dem Aufenthaltstitel angegeben.

(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk „Saisonbeschäftigung" eingetragen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AufenthVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...