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Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (AufenthVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a und 14 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) das Bundesministerium des Innern,

-
des § 40 Absatz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundesministerium des Innern und

-
des § 42 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2017 AufenthV § 17, § 31, § 34, § 38a, § 38c, § 38f, § 39, § 41, § 45, § 59

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:

§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden".

b)
Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst:

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages".

c)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte".

2.
In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Nummer 1" durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis," die Wörter „die nicht der Saisonbeschäftigung diente," und nach den Wörtern „Blauen Karte EU," die Wörter „einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte," eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 oder 1a" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „19a" ein Komma und die Angabe „19b, 19d" eingefügt.

4.
§ 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

c)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

5.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarungen" die Wörter „oder von entsprechenden Verträgen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarungen" die Wörter „oder entsprechende Verträge" eingefügt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen."

6.
§ 38c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden".

b)
In Satz 1 wird das Wort „anerkannte" gestrichen.

7.
§ 38f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung" die Wörter „oder ein entsprechender Vertrag" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,".

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung" werden die Wörter „oder der entsprechende Vertrag" eingefügt.

bbb)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie

6.
Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht."

c)
In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „anerkannte" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung" die Wörter „oder einen entsprechenden Vertrag" eingefügt.

8.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „entstanden sind," die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes," eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:

„8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,

9.
er

a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und

b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt,

10.
er

a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und

b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder

11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird."

9.
Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird."

10.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte".

b)
In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Blauen Karte EU" die Wörter „oder einer ICT-Karte" eingefügt.

c)
In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Blauen Karte EU" die Wörter „oder einer ICT-Karte" eingefügt.

d)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

5.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro."

11.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „Blauen Karte EU" ein Komma und die Wörter „der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 20" wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher-Mobilität" eingetragen."

c)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4e eingefügt:

„(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student" eingetragen.

(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Praktikant" eingetragen.

(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Freiwilliger" eingetragen.

(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im Rahmen eines bestimmten Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr anerkannten Hochschuleinrichtungen in die Europäische Union reisen, wird das betreffende Programm oder die Vereinbarung auf dem Aufenthaltstitel angegeben.

(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäftigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen der Vermerk „Saisonbeschäftigung" eingetragen."


Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2017 BeschV § 5, § 10a (neu), § 11, § 15, § 15a, § 34

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen," die Wörter „das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fällt," eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „geführten Forschungseinrichtung," die Wörter „die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen," eingefügt.

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

(1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn

1.
die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt,

2.
das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und

3.
die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt."

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit bis zum 1. August 2015" gestrichen.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

5.
§ 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Saisonabhängige Beschäftigung

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saisonbeschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind, kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken

1.
eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates handelt, oder

2.
eine Zustimmung erteilen, wenn

a)
die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder

b)
es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates handelt.

Die saisonabhängige Beschäftigung eines Ausländers oder einer Ausländerin darf sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Beschäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reisedokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäftigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen bevorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.

(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Zustimmung setzt voraus, dass

1.
der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wird,

2.
der oder dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und

3.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere festgelegt sind

a)
der Ort und die Art der Arbeit,

b)
die Dauer der Beschäftigung,

c)
die Vergütung,

d)
die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,

e)
die Dauer des bezahlten Urlaubs,

f)
gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und

g)
falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung.

Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten, in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbeschäftigten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn

1.
sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende weitere Saisonbeschäftigung beantragt,

2.
der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt,

3.
der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung zur Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,

4.
über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Unternehmens und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,

5.
das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,

6.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde oder

7.
das Unternehmen des Arbeitgebers keine Geschäftstätigkeit ausübt.

Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist. § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird.

(6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung werden ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt hat."

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1.
der Geltungsdauer,

2.
des Betriebs,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 3 bis 6.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer der Beschäftigung," gestrichen.


Artikel 3 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2017 AZRG-DV Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2017 I S. 3070 - 3083)


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles