Änderung § 16 GemAV vom 21.12.2018

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§ 16 GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 16 GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Höchstwerte


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020:

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:

1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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