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Änderung § 14 GemAV vom 21.12.2018

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§ 14 GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 14 GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020


(Text neue Fassung)

§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022


vorherige Änderung

Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.



Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.


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