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Unterabschnitt 2 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Abschnitt 2 Ausbildung

Unterabschnitt 2 Erster Ausbildungsabschnitt

§ 12 Ausbildungsbefugnis



(1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang

1.
als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder

2.
als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.


§ 13 Pflichten der Ausbildenden



(1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.

(2) 1Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. 2Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.

(3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.


§ 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren



(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.


§ 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis



(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis

1.
mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung,

2.
mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder

3.
mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung.

(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn sie

1.
eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordentlich Ausbildender unvereinbar ist, oder

2.
die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.

(3) 1Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbefugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen aufgeben. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen zudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn

1.
in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden,

2.
in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechend vorliegen oder

3.
sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Absatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbildungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht worden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erscheinen lassen.


§ 16 Beginn und Ende der Ausbildung



(1) 1Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. 2Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

(2) Die Ausbildung endet

1.
mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als Ende der Ausbildung bestimmen,

2.
mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,

3.
mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich widerruft,

4.
mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder

5.
mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1.

(3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.


§ 17 Wechsel der Ausbildenden



(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.


§ 18 Inhalt der Ausbildung



(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:

1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2.
Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,

3.
Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,

4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie

5.
ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,

1.
die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,

2.
die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und

3.
mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.


§ 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. 2Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.

(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn

1.
der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,

2.
mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat und

3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.


§ 20 Ausbildung im Ausland



(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland durchführen.

(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, wenn

1.
der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,

2.
die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schriftlich mitgeteilt wurden und

3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(3) 1Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. 2Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbildung angerechnet werden wird.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. 2Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Ausbildung erfolgreich war. 3Die Beurteilungen sollen den Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.


§ 21 Arbeitsgemeinschaften



(1) 1Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit deren Leitung zu beauftragen. 2Sie hat die regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen.

(2) 1Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. 2Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindestens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten Funktionen tätig gewesen ist. 3Die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.

(3) 1In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. 2Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig wiederkehren.

(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. 2Diese sind verpflichtet, an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.

(5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberufen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einberufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.

(6) 1Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheinigen. 2Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. 3Sofern Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung besonders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung aufzunehmen.