(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach
§ 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach
§ 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt
§ 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas