Die
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. | die Bearbeitung der Änderung einer Zulassung von Arzneimitteln bei
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a) einer geringfügigen Änderung des Typs IA im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassun- gen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7), die zuletzt durch die Verord- nung (EU) Nr. 712/2012 (ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 4) geändert worden ist | 20 Euro bis 500 Euro,
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b) einer geringfügigen Änderung des Typs IB im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 | 50 Euro bis 5.050 Euro,
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c) einer größeren Änderung des Typs II im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 | 50 Euro bis 5.350 Euro."
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- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 2 und Nummer 5" durch die Wörter „Nummer 2 und 5" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 werden die Wörter „oder Nummer 4 Buchstabe b oder nach" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder" ersetzt.
- 2.
- Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
(4) Diese Verordnung in der ab dem 13. Oktober 2017 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 13. Oktober 2017 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Kapitel IIa der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 erbracht worden sind und die Gebührenfestsetzung unter Hinweis auf die bevorstehende Ergänzung dieser Verordnung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der gebührenpflichtigen Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine dort genannte individuell zurechenbare öffentliche Leistung bereits vor dem 13. Oktober 2017 beantragt oder mit deren Bearbeitung vor diesem Tag begonnen wurde, die aber noch nicht vollständig erbracht wurde."