Eingangsformel - Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (11. AWVÄndV 4 k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 Absatz 2 und 3 und des § 11 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung,

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des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und

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des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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