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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (11. AWVÄndV 4 k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2017 AWV § 75, § 76, § 20a, § 20b, § 58, § 74, § 77, § 81, § 82

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2017 (BAnz AT 28.09.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 20a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."

2.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."

3.
Dem § 58 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden."

4.
In § 74 Absatz 1 wird nach Nummer 16 folgende Nummer 16a eingefügt:

„16a.
Venezuela,".

5.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
Venezuela,".

b)
In Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Venezuela,".

6.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist

a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder

b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm."

b)
Folgender Absatz 16 wird eingefügt:

„(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Venezuela für

1.
Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem 13. November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 21. November 2017 angezeigt worden sind,

2.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

3.
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,

4.
Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und

5.
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird."

c)
Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 17.

7.
§ 77 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

„4.
die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist

a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder

b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm."

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „3" die Angabe „und 4" eingefügt.

8.
In § 81 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfernen lässt," durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder" ersetzt.

9.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 13 werden am Ende ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2017/1858 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) geändert worden ist, oder" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21)".

b)
In Absatz 11 Nummer 2 wird das Wort „gründet" durch die Wörter „oder eine Kooperativeinrichtung gründet, unterhält oder betreibt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. AWVÄndV 4 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. AWVÄndV 4 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...