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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018 (SomSaatGAV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2018 BAnz AT 10.04.2018 V1
Geltung ab 11.04.2018 bis 30.06.2018; FNA: 7822-6-51 Sortenschutz, Saatgut

§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von

1.
Hafer der Sorten „Apollon", „Ballance PZO", „Bison", „Harmony", „Ivory", „Max", „Mephisto PZO", „Ozon", „Poseidon", „Scorpion", „Symphony" und „Yukon" 75 vom Hundert der reinen Körner;

2.
Gerste der Sorten „Accordine", „Avalon", „Margret", „Marthe", „Salome", „Solist", „Sydney" und „Quench" 80 vom Hundert der reinen Körner;

3.
Roggen der Sorte „Arantes" 80 vom Hundert der reinen Körner;

4.
Triticale der Sorten „Dublet" und „Somtri" 80 vom Hundert der reinen Körner;

5.
Weichweizen der Sorten „Lennox", „Quintus" und „Tybalt" 80 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SomSaatGAV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SomSaatGAV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SomSaatGAV 2018
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die ...