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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Entwurf und Ausstattung einer Wohnraumecke mit

a)
Wandbekleidung aus Tapete oder Stoff,

b)
Fensterdekoration aus Stores und Übergardinen,

c)
selbstgefertigtem Polsterstück ohne Verwendung vorgeformter Teile,

d)
Bodenbelag;

2.
Entwurf und Ausstattung einer gewerblichen Raumecke mit

a)
Wandbekleidung aus Kunststoffen oder Textilbelägen,

b)
Sonnenschutz aus Textilien,

c)
Polstermöbel ohne Verwendung vorgeformter Teile,

d)
selbstkonfektioniertem Bahnenteppich im Spannverfahren.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
Werkzeichnungen,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die Kalkulation.

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