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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen einer Federpolsterung;

2.
Anfertigen einer Käternaht;

3.
Zuschneiden und Drapieren eines Teils einer Fensterdekoration;

4.
Belegen einer mindestens dreistufigen Wendeltreppe mit Teppichläufer;

5.
Schweißen eines Kunststoffbelags;

6.
Herstellen einer Rosettenbespannung;

7.
Anfertigen einer Intarsienarbeit aus Bodenbelägen.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.