Kapitel 1 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
§ 10 Genehmigungsstelle
§ 10a Bestandteile der Teilsysteme

Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung

§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(2) 1Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.

(3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.

(4) 1Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme

1.
eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie

2.
einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,

wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. 2Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020

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§ 10 Genehmigungsstelle


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag

1.
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen,

2.
Fahrzeugtypgenehmigungen,

3.
Inbetriebnahmegenehmigungen und

4.
Genehmigungen für Probefahrten.

(2) 1Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. 2Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. 3Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.

(3) 1Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. 2Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020

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§ 10a Bestandteile der Teilsysteme


§ 10a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates

1.
errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und

2.
betrieben werden.

2Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020



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