§ 177 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 177 Untersuchungshaft


§ 177 wird in 2 Vorschriften zitiert

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

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Zitierungen von § 177 StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 177 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gefangenen-Beitragsverordnung
V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 430; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
§ 1 GefBeitrV Berechnungsgrundlagen
... Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige (vom 01.01.2024)
... Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes ) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der ...


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