§ 122 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe
Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
§ 122

Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe

Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft

§ 122


§ 122 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2010



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