(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach §
43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. §
43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
(4) Im übrigen gelten §
44 und die §§
49 bis 52 entsprechend.
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach §
43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von §
200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach §
18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). §
43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt §
176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.