Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 3 Studium
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 23 Studienplan
§ 24 Leistungstests
§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests

Teil 3 Studium

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. Semester Fachstudienzeit Grundstudium
22. Semester berufspraktische Studienzeit I
33. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium I
44. Semester berufspraktische Studienzeit II
55. Semester berufspraktische Studienzeit II
66. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium II


(3a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Studienabschnitte anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2865 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 23 Studienplan


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.

(2) Der Studienplan regelt

1.
die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,

2.
die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und -inhalte

a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

b)
nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und

c)
nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,

3.
die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,

4.
die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie

5.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.

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§ 24 Leistungstests


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.
eines Referats,

4.
einer Präsentation,

5.
einer Projektarbeit,

6.
eines schriftlichen Tests oder

7.
eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.

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§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.

(4) 1Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019

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§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

2.
den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 9. August 2019 BGBl. I S. 1221 m.W.v. 1. März 2019



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