Die
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Position
„Thymol zur Anwendung bei Bienen"
wird wie folgt gefasst:
„Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen".
- b)
- Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes",
„Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes",
„Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes",
„Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen".
- 2.
- In Anlage 4 wird die Position
„Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
-
- a)
- 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder
- b)
- mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten"
wie folgt gefasst:
„Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
-
- a)
- 0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder
- b)
- mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten".
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260