BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Wasserstraßen: die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I, 2. ES-TRIN: | |
(Text alte Fassung) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, | (Text neue Fassung) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter 'Mitgliedstaat' ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, |
3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung: ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, 4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften: | |
Bureau Veritas (BV), DNV GL, Lloyd's Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS), | Bureau Veritas (BV), DNV, Lloyd's Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS), |
5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, b) Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, d) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, e) Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: 1. Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 2. Binnenschiffspersonalverordnung: Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; 3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk: Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung, 4. Binnenschiffseichordnung: Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung, 6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. ADN: | |
die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist, |
9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 11. Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Kollisionsverhütungsregeln: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. SOLAS: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 14. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, 15. Internationales Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, | |
16. Binnenschifffahrtskostenverordnung: Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | 16. BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung: BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: 1. 'Fahrzeug' ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. 'Schiff' ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; 3. 'Binnenschiff' ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; 4. 'Seeschiff' ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; 5. 'Schleppboot' ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 6. 'Schubboot' ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 7. 'Schubleichter' ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; 8. 'Fahrgastschiff' ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; 9. 'Tagesausflugsschiff' ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; 10. 'Kabinenschiff' ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; | |
11. 'Fahrgastboot' ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist; | 11. 'Fahrgastboot' ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist; |
12. 'Barkasse' ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden; 13. 'schnelles Schiff' ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; 14. 'Fähre' ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; 15. 'schwimmendes Gerät' eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 16. 'schwimmende Anlage' eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; 17. 'Schwimmkörper' ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt; 18. 'Sportfahrzeug' ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; 19. 'Verband' ein starrer Verband oder ein Schleppverband; 20. 'Formation' die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; 21. 'starrer Verband' ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; 22. 'Schubverband' eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als 'schiebendes Fahrzeug' oder 'schiebende Fahrzeuge' bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; 23. 'gekuppelte Fahrzeuge' eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 24. 'Schleppverband' eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; 25. 'Wasserverdrängung' das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; 26. 'Länge' ('L') die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 27. 'Breite' ('B') die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 28. 'Tiefgang' ('T') der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. | |
§ 3 Zuständige Behörden | |
(1) Zuständige Behörde für 1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, 2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), 3. die Benennung von Probefahrtstrecken ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen. (2) Zuständige Behörde im Sinne 1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, 2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und 3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. | |
(3) Zuständige Behörde für 1. die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, 2. die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, 3. die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1, 4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie 5. die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle. | (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von 1. Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN, 2. Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN, 3. Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN, 4. Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie 5. Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628. |
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg. | |
§ 4 Untersuchungskommissionen | |
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen 1. ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung, 2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt, 3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt, 4. bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge. (2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt. (3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein. (4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. (5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen. | |
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt. | (6) Das Bundesministerium für Verkehr macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt. |
(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen. | |
§ 6 Voraussetzung für die Zulassung | |
(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. (2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anforderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Einrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. (3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs III entsprechen. (4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen des Anhangs IV. (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen 1. der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN, 2. der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen. (7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 ES-TRIN. (8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil III und IV entsprechen. (9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen. (10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu lassen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des ES-TRIN entspricht. | |
(11) Motoren, die in Fähren eingebaut werden oder auf diesen anderweitig verwendet werden, müssen über eine Typgenehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 verfügen. | |
§ 20 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung | |
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper erteilen. (2) 1 Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann erteilt werden 1. für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf, für a) Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, b) Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sind, c) Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt, d) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung abhängig macht, 2. für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge, a) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend nach § 14 entzogen worden ist, b) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist, 3. für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeuge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5 und 6 in den Fällen zulässt, in denen a) die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgesprochen hat oder b) die Europäische Union noch keine Empfehlung nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgesprochen hat oder | |
c) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch keine Empfehlung nach Anhang II ausgesprochen hat. | c) das Bundesministerium für Verkehr noch keine Empfehlung nach Anhang II ausgesprochen hat. |
2 Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde. (3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält. | |
§ 23 Kosten | |
(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung. | (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung. |
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen. | |
§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen | |
(1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden. (2) Falls die Anwendung 1. der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder 2. der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. | |
(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung | (3) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei Fahrzeugen, die innerhalb eines abgegrenzten Gebiets fahren, von den Bestimmungen des ES-TRIN abweichen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. 2 Die Ausnahmen dürfen nur für den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung und außerhalb des Rheins erteilt werden. (4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie das Gebiet nach Absatz 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (5) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung |
1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt, 2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorliegt. | |
(5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegt. (6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt. | (6) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr vorliegt. (7) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt. |
§ 30 Nutzung neuer Technologien | |
1 Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. 2 Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend. | 1 Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. 2 Die Bestimmungen des § 29 Absatz 4, 5 und 6 gelten entsprechend. |
§ 31 Grundsatz | |
1 Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen | 1 Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen |
1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff, 2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff, 3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug, 4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre, 5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder 6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot entsprechen. 2 Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. 3 § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt. | |
§ 34 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge | |
(1) 1 Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und 2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist, | |
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I eingesetzt werden. 2 Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen. | bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. 2 Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen. |
(2) 1 Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten. 2 Sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern. (3) 1 Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. 2 Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste. (4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ist entsprechend anzuwenden. | |
(5) Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden. | (5) 1 Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen. |
§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten | |
(1) 1 Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen vorliegen, 2. sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden, 3. Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, 4. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt a) jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und b) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird, 5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, 6. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand erhalten wird, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, 7. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich an Bord befinden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für aa) das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN, bb) das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN, cc) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, dd) die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN, ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, | |
ff) die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und | ff) die Brandmeldeanlage nach Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und |
gg) die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für aa) die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN, bb) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, cc) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN, dd) die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ESTRIN, ee) die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN und ff) die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN, e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, g) die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN, h) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe b und c ES-TRIN, i) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, j) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, k) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, 8. sich folgende Unterlagen an Bord befinden: a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, c) die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN, d) die Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, e) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder | |
f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, | f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN, |
9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8 Buchstabe a und f vorgelegt werden, | |
10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, | 10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.06 des ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, |
11. die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit verfügbar sind, 12. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Artikel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, 13. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Artikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, 14. die Prüfungen veranlasst werden a) von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 1 und 2, b) der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20.19 ES-TRIN, c) von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN, d) von elektrischen Schiffsantrieben nach Artikel 11.08 ES-TRIN, e) von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 Nummer 5 ES-TRIN, f) von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN, g) von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 ES-TRIN, h) von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1 und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, und | |
i) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN, | i) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.11 Nummer 1 ES-TRIN, |
15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buchstabe b vorgelegt wird, 16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 17. Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der Artikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 18. Rettungsmittel a) vorhanden sind nach aa) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, bb) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN, cc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder dd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e und b) geprüft sind nach aa) Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder bb) Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN, 19. eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11 ES-TRIN vorhanden ist, 20. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, 21. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen, 22. im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich vorgelegt wird. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden. (2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen wird. (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass 1. ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert, den technischen Anforderungen nach a) Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02, 19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7 Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Nummer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Nummer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Artikeln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1 ES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht, | |
b) Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, | b) §§ 2.02, 2.03 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.05, 2.06 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.08 und 2.09, alle jeweils auch in Verbindung mit § 8.01 Nummer 1 des Anhangs II, entspricht, |
c) Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01, § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, d) Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Nummer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08 Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, e) Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03 Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, f) Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, 2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN und Artikel 19.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN vorgeschrieben sind, 3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Artikel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist, 4. auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage a) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, b) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN entspricht, c) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und § 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet ist, 5. eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in Betrieb genommen wird, wenn die nach Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist, 6. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Nummer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist, | |
7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleitsystem nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN ausgestattet sind, | 7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleitsystem nach Artikel 19.06 Nummer 7 ES-TRIN ausgestattet sind, |
8. die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN gegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die dort genannten Symbole angebracht sind, 9. der Aufstellungsort der Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN gekennzeichnet ist, 10. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und gekennzeichnet sind, 11. die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8 Satz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden, | |
12. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN und Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind, 13. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden, | 12. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 4 ES-TRIN und Artikel 30.05 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind, 13. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 Nummer 5 ES-TRIN für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden, |
14. ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Tagesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten wird, 15. (aufgehoben) 16. (aufgehoben) 17. sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, 18. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 19. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, 20. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und mit dem Sportfahrzeug die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 22. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 23. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschriebene Ausrüstung an Bord vorhanden ist. (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn 1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen an Bord befinden, 2. die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, 3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist, b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, 4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, | |
5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind, | 5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.03 ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind, |
6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind: a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für aa) das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN, bb) das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN, cc) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, dd) die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN, ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, | |
ff) die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und | ff) die Brandmeldeanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 3 ESTRIN und |
gg) die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für aa) die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN, bb) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, cc) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN, dd) die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ESTRIN, ee) die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN, ff) die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN, e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, g) die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN, h) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN, i) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, j) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, k) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, 7. sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden: a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, c) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, d) die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN, e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder | |
g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, 8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, | g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN, 8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.06 ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, |
9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, 10. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, 11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für a) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2, b) die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN, c) Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN, d) elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 ES-TRIN, e) tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ESTRIN, f) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ESTRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN, g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ESTRIN, h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, | |
i) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN, | i) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.11 Nummer 4 ES-TRIN, |
12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 13. die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02 und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der Artikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, 14. Rettungsmittel vorhanden sind nach a) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2, b) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN, c) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder d) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, 15. sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Nummer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, an Bord befindet, 16. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, 17. sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Nummer 1 und 2 an Bord befindet. (5) Der Schiffsführer 1. hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen folgende Unterlagen auszuhändigen: a) die Bescheinigung für Druckbehälter nach Artikel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN, b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, c) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, d) die Bescheinigung für elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN, e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder | |
g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, | g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN, |
2. hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen, 3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4 ES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, 4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 5. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahrgastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrieben werden, 6. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anlegen, 7. hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. | |
§ 36 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, 3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung sich während der Fahrt an Bord befindet, 4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort genannten Zustand an Bord befindet, 5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, 6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird, 7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift, Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet, 8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder Kopie der Unterlagen vorgelegt wird, 9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, | |
10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 3 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an Bord befindet oder verfügbar ist, | 10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage sich an Bord befindet oder verfügbar ist, |
11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist, 12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumulator entsprechend dort genannter Bestimmungen aufgestellt ist, 13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird, 14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung vorgelegt wird, 15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln eingehalten werden, 16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel vorhanden oder geprüft ist, 17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist, 18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist, 19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den dort genannten Bestimmungen entspricht, 20. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 nicht dafür sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt wird, 21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird, 22. (aufgehoben) 23. (aufgehoben) 24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb genommen wird, 25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforderungen entspricht, 26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vorgeschriebener Stelle befindet, 27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist, 28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen dort genannten Antrieb verfügt, 29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort genannten Vorschriften entspricht, 30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit einer Warneinrichtung ausgestattet ist, 31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird, 32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist, 33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang markiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist, 34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist, 35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass der Aufstellungsort der Defibrillatoren gekennzeichnet ist, 36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist, 37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird, 38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicherheitsplan aufgehängt ist, 39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder Kabine befindet, 40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tagesfahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt nicht angetreten wird, 41. (aufgehoben) 42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, 43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18, 21 oder 22 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 19 das Sportfahrzeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 45. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird, 46. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 23 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist, 47. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper führt, 48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt, 50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort genannter Brände verwendet wird, 51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsüblichem Propan betrieben wird, 52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben wird, 53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird, 54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt. | |
§ 40 Überprüfung | |
Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen. | Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen. |
Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1) Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland | |
(BGBl. 2018 I S. 1419 - 1421) | |
Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen | |
(BGBl. 2018 I S. 1422 - 1458) | |
Anhang III (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3) Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 | |
(BGBl. 2018 I S. 1459 - 1471) | |
Anhang V (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) Nationale Muster | |
(BGBl. 2018 I S. 1475 - 1502) | |
Anhang IX (zu § 32 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4) Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete | |
(BGBl. 2018 I S. 1552 - 1553) |