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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242; Geltung ab 21.10.2025
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Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung


Artikel 1 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchUO § 2, § 3, § 4, § 6, § 20, § 23, § 29, § 30, § 31, § 34, § 35, § 36, § 40, Anhang I, Anhang II, Anhang III, Anhang V, Anhang IX

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter „Mitgliedstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „DNV GL" durch die Angabe „DNV" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
ADN:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist,".

bb)
Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:

„16.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung:

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c)
Absatz 3 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
„Fahrgastboot" ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;".

2.
§ 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von

1.
Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN,

2.
Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,

3.
Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,

4.
Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie

5.
Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628."

3.
In § 4 Absatz 6 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

4.
Nach § 6 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:

„(11) Motoren, die in Fähren eingebaut werden oder auf diesen anderweitig verwendet werden, müssen über eine Typgenehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 verfügen."

5.
In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

6.
In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Binnenschifffahrtskostenverordnung" durch die Angabe „BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung" ersetzt.

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei Fahrzeugen, die innerhalb eines abgegrenzten Gebiets fahren, von den Bestimmungen des ES-TRIN abweichen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Ausnahmen dürfen nur für den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung und außerhalb des Rheins erteilt werden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie das Gebiet nach Absatz 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr vorliegt."

e)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

8.
In § 30 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 4, 5 und 6" ersetzt.

9.
In § 31 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Fahrgäste)," die Angabe „insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine," eingefügt.

10.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder," gestrichen.

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen."

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesystem" durch die Angabe „Brandmeldeanlage" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 Buchstabe f wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

cc)
Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.06 des ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

dd)
In Nummer 14 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.11 Nummer 1 ES-TRIN" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
§§ 2.02, 2.03 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.05, 2.06 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.08 und 2.09, alle jeweils auch in Verbindung mit § 8.01 Nummer 1 des Anhangs II, entspricht,".

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 19.06 Nummer 7 ES-TRIN" ersetzt.

cc)
In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 4 ES-TRIN" und die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.05 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN" ersetzt.

dd)
In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 5 ES-TRIN" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 4.03 ES-TRIN" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesysteme" durch die Angabe „Brandmeldeanlagen" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.06 ES-TRIN" ersetzt.

ee)
In Nummer 11 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.11 Nummer 4 ES-TRIN" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN" durch die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN" ersetzt.

12.
In § 36 Nummer 10 werden die Angabe „oder Absatz 3 Nummer 17" und die Angabe „oder ein Zeugnis" gestrichen.

13.
In § 40 wird die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

14.
Anhang I Abschnitt „Zone 2 - Binnen" wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 4)

15.
Anhang II wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 4 - 20)

16.
Anhang III wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 20)

17.
In Anhang V werden die Muster 1 bis 5 durch die folgenden Muster 1 bis 5 ersetzt:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 21 - 41)

18.
In Anhang IX wird nach der Angabe „Werbelliner Gewässer" die folgende Angabe „Mosel" eingefügt:

(siehe BGBl. 2025 I Nr. 242 S. 42)